Die ARGE J._____ habe die Gipserarbeiten zwischen dem 23. Oktober 2023 und dem 18. Juli 2024 ausgeführt. Die Gesuchstellerin habe keine Arbeiten auf der Baustelle erbracht. Der Zutritt zu dieser sei limitiert und einzig über ein metallisches Drehkreuz möglich gewesen. Ohne einen Badge bzw. eine Ermächtigung der ARGE I._____ bzw. der Bauherrin habe niemand die Baustelle betreten können. Im elektronischen Zutrittskontrolllogbuch tauche die Gesuchstellerin nirgends auf. Dies, weil das Unternehmen keine Arbeiten erbracht habe (Antwort 1 Rz. 11 ff. und 15; Beilagen 2 f.).