Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, mit dessen Abschluss der Aktenschluss eintritt.2 Damit tritt für den Unternehmer, der um Vormerkung einer vorsorglichen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ersucht, der Aktenschluss in der Regel mit der Einreichung ihres Gesuchs ein. Keine der Parteien darf sich darauf verlassen, dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, bzw. zu einer mündlichen Hauptverhandlung vorgeladen wird.3