7.2. Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen und Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 22. November 2024). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.