5.2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 nahm der Vizepräsident der Gesuchsgegnerin die Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort einstweilen ab und setzte den Streitberufenen Frist, um sich zur Streitverkündung nach Art. 79 ZPO zu erklären. 5.3. Die G._____ AG liess sich innert Frist nicht vernehmen. -4- 5.4. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 stellte die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene 1 (fortan: Streitberufene 1) die folgenden Anträge: " 1. Es sei die C._____ AG als Prozessstandschafterin für die Gesuchsgegnerin zum vorliegenden Verfahren zuzulassen.