7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO)." 4.2. Das Grundbuchamt M._____ merkte die vorläufige Eintragung am 22. November 2024 (Tagebuchnummer eee) im Tagebuch vor. 5. Streitverkündung 5.1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Gesuchsgegnerin den Antrag, es sei der C._____ AG, R._____, und der G._____ AG, S._____, der Streit zu verkünden. Gleichzeitig beantragte die Gesuchsgegnerin, es sei ihr die Frist zur Erstattung der Gesuchsantwort einstweilen abzunehmen.