im Handelsregister eingetragen sind.3 2.5. Vorliegend ist nur die Gesuchstellerin 1 im Handelsregister eingetragen, nicht jedoch die Gesuchstellerin 2. Das Handelsgericht wird daher für die Beurteilung des Gesuchs vom 7. November 2024 sachlich nicht zuständig sein. 2.6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit wegen offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit des Handelsgerichts abzuweisen.