2.4. Betreffend den Handelsregistereintrag ist bei der notwendigen Streitgenossenschaft,2 zwischen der aktiven und passiven notwendigen Streitgenossenschaft zu unterscheiden: Während es den nicht im Handelsregister eingetragenen aktiven notwendigen Streitgenossen offensteht, sich auf ihr Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO zu berufen, sind die Handelsgerichte im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO bei einer passiven notwendigen Streitgenossenschaft nur dann zuständig, wenn sämtliche Streitgenossen