2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − den Gesuchsteller (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) − die Gesuchsgegnerin 1 (Vertreter; zweifach) − die Gesuchsgegnerin 2 Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.