3.3. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller auferlegt (vgl. § 5 Abs. 3 GebührD). -4- 3.4. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 im vorliegenden Verfahren noch keine Aufwendungen entstanden sind. Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 7. November 2024 wird nicht eingetreten.