2. Der Gesuchsteller hat den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 trotz angesetzter Nachfrist nicht geleistet. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und auf das Gesuch vom 7. November 2024 ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die gesuchstellende Partei als unterliegend. 3.2. Der Streitwert bestimmt sich nach Art. 91 Abs. 1 ZPO und beträgt vorliegend Fr. 680'000.00.