8. Nachdem der Gesuchsteller innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hat, setzte ihm der Präsident mit Verfügung vom 28. November 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 6. Dezember 2024 an mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Präsident zieht in Erwägung: