Handelsgericht 2. Kammer HSU.2024.44 / as / mv Entscheid vom 10. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchsteller A._____ vertreten durch Dr. iur. Vanessa Duss Jacobi, Lexpert§ Advokatur, Rechtsanwältin, Kasernenstrasse 22, 4410 Liestal Gesuchsgegne- B._____ AG rin 1 vertreten durch MLaw Linus Fessler, Rechtsanwalt, Alter Post- platz 2 / City, 6371 Stans Gesuchsgegne- C._____ rin 2 Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in R._____. 2. Die Gesuchsgegnerin 1 ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in S._____. Sie bezweckt gemäss Handelsregister im Wesentlichen […] (Gesuchsbeilage [GB] 4). 3. Die Gesuchsgegnerin 2 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in T._____. 4. 4.1. Die Ehe des Gesuchstellers mit der Gesuchsgegnerin 2 wurde durch Urteil des Zivilkreisgerichts U._____ vom tt.mm. 2022 geschieden. In Dispositiv- Ziff. 11 wurde dabei das Betreibungsamt Region X._____ beauftragt, die -2- öffentliche Versteigerung des gemeinsamen Grdst.-Nr. 123 GB T._____ durchzuführen (GB 3). 4.2. Das Betreibungsamt Region X._____ führte am tt.mm. 2024 die Steigerung des Grdst.-Nr. 123 GB T._____ durch. Der Zuschlag erfolgte schliesslich an die Gesuchsgegnerin 1 zum Preis von Fr. 670'000.00 (GB 5 f.). 5. Mit Gesuch vom 7. November 2024 (Postaufgabe: 7. November 2024) stellte der Gesuchsteller die folgenden Rechtsbegehren: 6. Im Verfahren HSU.2024.45 wies der Präsident des Handelsgerichts mit Entscheid vom 12. November 2024 das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab. 7. Mit Verfügung vom 12. November 2024 bestätigte der Präsident den Par- teien den Eingang des Gesuchs und setzte dem Gesuchsteller eine Frist bis zum 27. November 2024 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 4'000.00. -3- 8. Nachdem der Gesuchsteller innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hat, setzte ihm der Präsident mit Verfügung vom 28. November 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 6. Dezember 2024 an mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe der mut- masslichen Gerichtskosten (Art. 59 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 98 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO; ZÜR- CHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N. 55). 2. Der Gesuchsteller hat den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 trotz ange- setzter Nachfrist nicht geleistet. Damit fehlt es an einer Prozessvorausset- zung und auf das Gesuch vom 7. November 2024 ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die gesuchstellende Partei als unterliegend. 3.2. Der Streitwert bestimmt sich nach Art. 91 Abs. 1 ZPO und beträgt vorlie- gend Fr. 680'000.00. 3.3. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und ausgangsge- mäss dem Gesuchsteller auferlegt (vgl. § 5 Abs. 3 GebührD). -4- 3.4. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da den Gesuchsgegnerin- nen 1 und 2 im vorliegenden Verfahren noch keine Aufwendungen entstan- den sind. Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 7. November 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − den Gesuchsteller (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) − die Gesuchsgegnerin 1 (Vertreter; zweifach) − die Gesuchsgegnerin 2 Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -5- Aarau, 10. Dezember 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly