im Handelsregister eingetragen sind.3 2.5. Vorliegend ist nur die Beklagte 1 im Handelsregister eingetragen, nicht jedoch die Beklagte 2. Das Handelsgericht wird daher für die Beurteilung der Klage vom 7. November 2024 sachlich nicht zuständig sein. 2.6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit wegen offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit des Handelsgerichts abzuweisen.