soweit sie nicht schon auf der Aktivseite in den Prozess einbezogen sind.1 In der Sache muss notwendigerweise einheitlich entschieden werden, da der Steigerungszuschlag den Kläger, die Beklagte 1 und die Beklagte 2 als am Kauf beteiligte Personen betrifft (Klage Rz. 13). Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 bilden daher eine passive notwendigen Streitgenossenschaft.