1. Aufgrund von Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, b. die Befreiung von den Gerichtskosten sowie c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist.