Handelsgericht 2. Kammer HSU.2024.43 / as / mv Entscheid vom 12. November 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchsteller A._____, vertreten durch Dr. iur. Vanessa Duss Jacobi, Lexpert§ Advokatur, Rechtsanwältin, Kasernenstrasse 22, 4410 Liestal Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege im Verfahren HOR.2024.56 -2- Der Präsident entnimmt den Akten: Mit Klage vom 7. November 2024 liess der Kläger unter anderem folgenden prozessualen Antrag stellen: " 2. Es sei dem Kläger für das vorliegende Verfahren das Recht auf unent- geltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie die Parteikosten zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechts- beiständin beizuordnen." Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Aufgrund von Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, b. die Befreiung von den Gerichts- kosten sowie c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören auch die örtliche und die sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 2.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn a) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, b) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und c) die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einen einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleich- baren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraus- setzungen erfüllt, so hat die klagende Partei gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht. 2.3. Weil es sich bei einer Klage auf Nichtigkeit eines Vertrags und der Rück- abwicklung darauf beruhender Handlungen um eine Gestaltungsklage han- delt, die auf die Änderung der Rechtslagelage zielt, sind alle Personen pas- sivlegitimiert, die an dem aufzuhebenden Rechtsverhältnis beteiligt sind, -3- soweit sie nicht schon auf der Aktivseite in den Prozess einbezogen sind.1 In der Sache muss notwendigerweise einheitlich entschieden werden, da der Steigerungszuschlag den Kläger, die Beklagte 1 und die Beklagte 2 als am Kauf beteiligte Personen betrifft (Klage Rz. 13). Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 bilden daher eine passive notwendigen Streitgenossenschaft. 2.4. Betreffend den Handelsregistereintrag ist bei der notwendigen Streitgenos- senschaft,2 zwischen der aktiven und passiven notwendigen Streitgenos- senschaft zu unterscheiden: Während es den nicht im Handelsregister ein- getragenen aktiven notwendigen Streitgenossen offensteht, sich auf ihr Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO zu berufen, sind die Handelsgerichte im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO bei einer passiven notwendigen Streitgenossenschaft nur dann zuständig, wenn sämtliche Streitgenossen im Handelsregister eingetragen sind.3 2.5. Vorliegend ist nur die Beklagte 1 im Handelsregister eingetragen, nicht je- doch die Beklagte 2. Das Handelsgericht wird daher für die Beurteilung der Klage vom 7. November 2024 sachlich nicht zuständig sein. 2.6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in- folge Aussichtslosigkeit wegen offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit des Handelsgerichts abzuweisen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO). Der Präsident erkennt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 1 BSK OR I-RUOSS/GOLA, 7. Aufl. 2020, Art. 230 N. 12; CR CO I-VULLIÉTY, 3. Aufl. 2021, Art. 230. N. 24; BK OR-GIGER, 1999, Art. 230 N. 18; SCHMID, Die Grundstückversteigerung, in: Koller (Hrsg.), Der Grundstückkauf, 3. Aufl. 2017, N. 150. 2 Siehe dazu statt vieler: STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, 3. Aufl. 2019, § 13 N. 41 ff. 3 OK-SCHNEUWLY, Art. 6 ZPO N. 108 mit Verweis auf BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.5.2. -4- Zustellung an: − den Gesuchsteller (Vertreterin; zweifach) Mitteilung an: − E._____ AG (Vertreter; zweifach) − F._____ 3. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. November 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly