7. Prozesskosten 7.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchsgegnerin weitere Fr. 30'000.00 erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens bezahlt hat, ist sie für die entsprechende Gegenstandslosigkeit verantwortlich. Ausgangsgemäss sind damit die gesamten Prozesskosten von der Gesuchsgegnerin zu tragen.