Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Behauptung der Gesuchstellerin, dass diese ihr am 17. April 2024 die 5. Akontorechnung über Fr. 150'000.00 in Rechnung gestellt habe (GB 14) und im Werkvertrag vom 10. April 2023 (GB 4) die Zahlungskondition "45 Tage netto" vereinbart worden sei (Gesuch Rz. 14) nicht (Antwort Zu Ziffer 14), so dass der Gesuchstellerin die beantragten Verzugszinsen zuzusprechen sind.