Die geschuldete Vergütung ergibt sich in diesem Fall aus der Menge der vom Unternehmer geleisteten Einheiten, multipliziert mit dem zugehörigen Einheitspreis.7 Folglich veränderte sich der Werkpreis grundsätzlich bei einer Veränderung des Ausmasses. Die Gesuchstellerin hat damit die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachgewiesen.