Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzugeben.5 3.4. Würdigung Die Pfandberechtigung der von der Gesuchstellerin als Handwerkerin auf dem Grdst.-Nr. 1234 GB QS._____ der Gesuchsgegnerin erbrachten bzw. noch zu erbringenden Bauarbeiten ist vorliegend unbestritten.