GB 10-13). Die noch ausstehende Werklohnforderung und somit die Pfandsumme würde damit Fr. 237'289.30 betragen (Gesuch Rz. 25). In ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 räumt die Gesuchstellerin ein, dass die Gesuchsgegnerin zwischenzeitlich eine weitere Zahlung von Fr. 30'000.00 geleistet habe und sich die Pfandsumme gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 des Gesuchs vom 23. September 2024 um diesen Betrag reduziere. Die Pfandsumme belaufe sich neu noch auf Fr. 207'289.30.