3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 11. Oktober 2024 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO). 4. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis 11. Oktober 2024 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt.