3. Der Gesuchstellerin sei nach erfolgter vorläufiger Eintragung eine Frist von mindestens 60 Tagen zur Einreichung einer Klage um definitive Eintragung anzusetzen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 4. Am 25. September 2024 erliess der Präsident des Handelsgerichts folgende Verfügung: 1. Der Eingang des Gesuchs vom 23. September 2024 wird den Parteien bestätigt. -3- 2. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 23. September 2024 wird abgewiesen.