2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'296.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.