Demgemäss entspricht die Parteientschädigung der Grundentschädigung unter Berücksichtigung des Abschlags für ein Summarverfahren. Nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT beträgt die Grundentschädigung Fr. 8'570.00. Ermessenweise ist die Grundentschädigung auf 60% zu reduzieren. Hinzuzurechnen ist eine pauschale Auslagenentschädigung von praxisgemäss 3% (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT). Demgemäss hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin den Betrag von gerundet Fr. 5'296.00 zu ersetzen. Dem Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Die Gesuchsgegnerin ist gemäss UID- - 27 -