5. Fazit Zusammenfassend ist ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Da die Hauptsachenprognose negativ ausfällt, erübrigt sich die Prüfung des erforderlichen Verfügungsgrundes und der zeitlichen Dringlichkeit. 6. Kosten 6.1. Verlegung Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO).