Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Verwendung des AdWords «groupsswiss» nicht. Die blosse Verwendung von Adwords und Keywords in Suchmaschinen qualifiziere jedoch nicht als kennzeichenmässiger Gebrauch. Die Gesuchsgegnerin verwende das Zeichen «groupsswiss» in der Werbeanzeige selbst nicht und für den Nutzer sei ohne weiteres ersichtlich, dass das gesponserte Angebot nicht von der Gesuchstellerin, sondern von der Gesuchsgegnerin stamme. Entsprechend werde weder Marken- noch Lauterkeitsrecht verletzt (Antwort Rz. 49).