Zwischen den Domainnamen «groupstravel.ch», «groupstravel.at» und «gruppenhaussuche.ch» der Gesuchsgegnerin bestehe kein sachlicher und logischer Zusammenhang zum Suchwort «groupsswiss». Mit Verwendung besagter AdWords stelle sich die Gesuchsgegnerin folglich bewusst in die Nähe der Gesuchstellerin und ihres Domainnamens «groups.swiss», um so in unlauterer und schmarotzerischer Weise deren Kunden abzufangen. Aufgrund dessen sei der Gesuchsgegnerin nicht nur die Verwendung der AdWords «groupstravel» und «groupsswiss» in der Werbung, sondern auch in Metatags auf den Suchmaschinen Google, Yahoo und Microsoft Bing zu verbieten (Gesuch Rz. 48).