3.6.4.2. Würdigung Im vorliegenden Fall lässt sich der Vorwurf des "Domain name grabbing" nicht bestätigen. Die Gesuchsgegnerin hat ihre Domainnamen nach der Gesuchstellerin registrieren lassen, wodurch diese nicht am Ersteintrag der Second-Level-Domain behindert wurde. Es wäre der Gesuchstellerin freigestanden, diesen Domainnamen auch mit weiteren Endungen registrieren zu lassen, um ihre Präsenz und Online-Identität weiter zu schützen.