3.6.4. Behinderung 3.6.4.1. Rechtliches Wettbewerbshandlungen sind stets mit einer Behinderung von Mitbewerbern verbunden. Unlauter ist eine Behinderung dann, wenn sie nach Anlass, Zweck, Inhalt, Bedeutung und Wirkung der Massnahme einen einzelnen, mehrere oder alle Konkurrenten unverhältnismässig darin beeinträchtigt, ihre Leistung auf dem Markt zur Geltung zu bringen.65 Die Massnahme darf daher nicht allein auf die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit eines