vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG).60 Vorausgesetzt ist immer eine gewisse Kennzeichnungskraft und / oder Eigenart bzw. ein sich daraus oder aus anderen Umständen ergebender hoher Bekanntheitsgrad (Verkehrsdurchsetzung) der ausgebeuteten Ware oder Dienstleistung. 61 Es darf sich insbesondere nicht um nur kurz gebrauchte Zeichen handeln. 62 Erforderlich ist ferner eine Güte- und Prestigevorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen sowie ein Imagetransfer.