Der lauterkeitsrechtliche Schutz erstreckt sich insbesondere auf die sklavischen Nachahmungen und auf Fälle, bei denen zu der eigentlichen Nachahmung besondere unlautere Umstände hinzutreten, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Wettbewerb verstossen.59 Unlauter ist sodann auch die Aneignung der guten Reputation eines Mitbewerbers (Rufausbeutung; vgl. Art. 3 Abs. 1 lit.