3.6.3. Ausbeutung 3.6.3.1. Rechtliches Unter Ausbeutung versteht man die unlautere Ausnutzung der wirtschaftlich verwertbaren Leistung und Kennzeichen eines anderen. Bezweckt wird der Schutz der von dem Ausgebeuteten getätigten Investitionen, der Schutz seines Rufs sowie die Gewährleistung der Anreiz- und Belohnungsfunktion des Wettbewerbs. Daneben wird auch der Schutz der Gegenseite vor Verwechslungen angestrebt.58