3.6.2. Allgemeines Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Wie ausgeführt (E. 3.4.14) kann daher auch ein in den Art. 3 – 8 UWG nicht ausdrücklich erwähntes Verhalten unlauter sein, sofern es gegen Treu und Glauben verstösst.