, spricht man von der originären Kennzeichnungskraft eines Zeichens. 31 Entsprechend nicht schutzfähig sind einfache Zeichen, Grundformen, Grundfarben, beschreibende Angaben und naheliegende Waren- und Verpackungsformen.32 Diesen Zeichen des Gemeinguts oder banalen Zeichen fehlt aufgrund ihrer Gewöhnlichkeit die Fähigkeit, die Leistung eines Mitbewerbers zu kennzeichnen. Zu den Zeichen des Gemeinguts zählen auch Sach- und Gattungsbezeichnungen, Beschaffenheitsangaben und unmittelbare Herkunftsangaben.