Es kann nicht von der Prüfung abgesehen werden, ob das umstrittene Verhalten einen der Sondertatbestände erfüllt, wobei in deren Auslegung zu beurteilen ist, ob sie ein Verhalten abschliessend erfassen (iura novit curia; vgl. Art. 57 ZPO). Die Gesuchstellerin stützt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Die Anwendbarkeit dieser Sondernorm ist daher nachfolgend zuerst zu prüfen.25