Die Anwendbarkeit der Sondernormen ist daher immer zuerst zu prüfen. Die Konkretisierungen sind jedoch nicht abschliessend zu verstehen, so dass als unlauter auch ein Verhalten in Betracht fällt, das keinen der Tatbestände nach Art. 3 - 8 UWG erfüllt.24 Es kann nicht von der Prüfung abgesehen werden, ob das umstrittene Verhalten einen der Sondertatbestände erfüllt, wobei in deren Auslegung zu beurteilen ist, ob sie ein Verhalten abschliessend erfassen (iura novit curia; vgl. Art.