3.4. Gesetzeszweck und gegenseitiges Verhältnis der Unlauterkeitstatbestände Das UWG hat den Zweck, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). In erster Linie geht es dabei um den Schutz einer bestimmten Qualität des Wettbewerbs im Sinne der Fairness auf dem Markt.22