Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen ist gegeben. Die Website der Gesuchsgegnerin unter der Domain «groupstravel.com» ist offensichtlich objektiv geeignet, dieses zu beeinflussen. Damit ist das UWG anwendbar. Die gesuchstellerischen Ausführungen zur Sachlegitimation der Parteien (Gesuch Rz. 28 ff.) werden von der Gesuchsgegnerin zu Recht nicht bestritten. Daher gilt es im Folgenden zu prüfen, ob der von der Gesuchstellerin behauptete lauterkeitsrechtliche Anspruch als rechtlich begründet erscheint.