3.3. Anwendbarkeit des UWG und Sachlegitimation Für die sachliche Anwendbarkeit des UWG ist vorausgesetzt, dass eine Wettbewerbshandlung vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist dazu ein wettbewerbsgerichtetes, marktrelevantes Verhalten notwendig.21 Sowohl die Gesuchstellerin und als auch die Gesuchsgegnerin führen Plattformen zur Vermittlung von Gruppenunterkünften (GB 3, 5). Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen ist gegeben.