Dies hat einerseits zur Folge, dass ein Domainname gegenüber älteren Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten hat.19 Andererseits kann sich der Inhaber eines Domainnamens selbst unter Umständen gestützt auf das Lauterkeitsrechtsrecht zur Wehr setzten, wobei neben Art. 2 UWG insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG in Frage kommt.20