Von einem solchen Ruf könne im vorliegenden Fall keine Rede sein (Antwort Rz. 42 ff.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Bestehen einer Absicht, den (nicht vorhandenen Ruf) des Zeichens «groupstravel» parasitär auszunutzen. Die Registrierung und Aufschaltung der Domains bzw. Websites der Gesuchsgegnerin mit dem gemeinfreien Zeichen „groupstravel" sei unabhängig von der Gesuchstellerin erfolgt, um die Marktpräsenz der Gesuchsgegnerin in der Schweiz zu erweitern (Antwort Rz. 47 f.).