begehungsgefahr hin.6 Ihre Gebrauchsabsicht tut die Gesuchsgegnerin implizit auch in ihrer Antwort kund (Antwort Rz. 25). Das Rechtsschutzinteresse am Unterlassungsbegehren Ziff. 1a ist daher auch in Bezug auf die Domain «groupstravel.at» zu bejahen.