1.2.2. Würdigung Die Gesuchstellerin führt aus, das unlautere Verhalten der Gesuchsgegnerin halte an, da im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die Website www.groupstravel.ch noch auffindbar sei (Gesuch Rz. 31). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Widerrechtlichkeit des von der Gesuchstellerin beanstandeten Verhaltens. Daher ist rechtsprechungsgemäss zu vermuten, dass sie es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird.