1.1. Zuständigkeit Streitigkeiten bezüglich Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln (Art. 47 Abs. 2 der Verordnung über Internet-Domains [VID]). Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (vgl. E. 1 der Verfügung vom 25. Januar 2024).