8. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 wurde der Gesuchstellerin die Gesuchsantwort vom 7. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig erwog der Präsident gestützt auf Art. 256 Abs. 1 ZPO, auf eine Verhandlung zu verzichten (E. 2). 9. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 (Postaufgabe: gleichentags) machte die Gesuchstellerin von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. -6- Der Präsident zieht in Erwägung: