Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin habe als Inhaberin der Domainnamen «groupstravel.com» und «groups.swiss» sowie als Betreiberin der Websites www.groupstravel.com und www.groups.swiss gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG einen Anspruch darauf, dass der Gesuchsgegnerin die Verwendung der Domainnamen «groupstravel.ch» und «groupstravel.at» sowie die Verwendung von «groupstravel» und «groupsswiss» in der Werbung, als Addword oder in Metatags auf den Suchmaschinen Google, Yahoo und Microsoft Bing verboten werde. 6. Am 25. Januar 2024 erliess der Präsident die folgende Verfügung: "1. Der Einzelrichter des Handelsgerichts ist zuständig.