a. Die Gesuchsgegnerin sowie ihre verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen seien unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB je einzeln vorsorglich und mit sofortiger Wirkung zu verpflichten die Verwendung des Domainnamens «grousptravel.ch»1 und «groupstravel.at» bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens zu unterlassen, und auch nicht auf ei-