2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin 11 BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4. -8- 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)