dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4.3. Parteientschädigung Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchsgegnerin nicht anwaltlich vertreten liess und mangels besonderer Begründung kein Raum für die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO bleibt.11 Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 6. September 2024 wird nicht eingetreten.